FG München - Urteil vom 24.01.2007
4 K 2798/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1282
DStRE 2007, 849
EFG 2007, 782

Unverzinsliches bzw. niedrigverzinsliches Darlehen bei der Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 K 2798/04

DRsp Nr. 2007/6273

Unverzinsliches bzw. niedrigverzinsliches Darlehen bei der Schenkungsteuer

Werden unverzinsliche oder niedrigverzinsliche Darlehen dem Unternehmen des Ehegatten gegeben zur Erhaltung des Familienunternehmens, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Überlassung von Kapital vor. In der späteren Einbringung der Darlehensforderungen in das Sonderbetriebsvermögen einer danach gegründeten FamilienKG liegt keine Kündigung der Darlehen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen bzw. niedrigverzinslichen Darlehens der Schenkungsteuer unterliegt.

Mit einer Kontrollmitteilung vom 06.05.1999 wurde die Schenkungsteuerstelle des Beklagten Finanzamts (FA) von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts M. davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau O. ihrem Ehemann, dem Kläger, vier Darlehen zur Stärkung seines Betriebskapitals gewährt hatte.

Folgende Geldflüsse wurden mitgeteilt:

1.

01.10.1993 Darlehensbetrag

600.000 DM

2.

24.03.1994 Darlehensbetrag

1.350.000 DM

3.

05.08.1994 Darlehensbetrag

750.000 DM

4.

12.08.1994 Darlehensbetrag

360.000 DM.