1) Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.06.2009 -
2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) 1/3 und die Beklagte zu 2) 2/3.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1. sowie über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 2. im Wege des Betriebsübergangs übergegangen ist, die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Geschäftsleiter der Filiale Aachen sowie Annahmeverzugslohnansprüche.
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