Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 17.09.2009 –
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 30.06.2009 nicht zum 30.09.2009 aufgelöst worden ist.
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 1) 3/5 und der Kläger 2/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat allein der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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