LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2010
2 Sa 1323/09
Normen:
KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 86
LAGE § 613a BGB 2002 Nr. 30
ZInsO 2011, 193
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1307/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei andauernden Übernahmeverhandlungen

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1323/09

DRsp Nr. 2010/14464

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei andauernden Übernahmeverhandlungen

Eine endgültige Stilllegungsabsicht des Insolvenzverwalters kann nicht angenommen werden, wenn die Übernahmeverhandlungen bei Ausspruch der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind und der Interessent erst einen Monat später endgültig absagt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 17.09.2009 – 1 Ca 1307/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 30.06.2009 nicht zum 30.09.2009 aufgelöst worden ist.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 1) 3/5 und der Kläger 2/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat allein der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand