LAG Köln - Urteil vom 24.06.2010
6 Sa 133/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1946/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei Betriebsübergang mit Betriebsverkleinerung

LAG Köln, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 133/10

DRsp Nr. 2010/17810

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei Betriebsübergang mit Betriebsverkleinerung

Unabhängig vom Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs kann ein Betriebsübergang auch mit einer Betriebsverkleinerung einhergehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.01.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 1946/09 EU - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 zum 31.10.2009 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 zum 31.10.2009 (Kopie Bl. 5 d. A.).

Der Kläger war seit dem 01.06.2002 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.860,-- EUR beschäftigt. Geschäftsgegenstände der Beklagten waren ausweislich des Briefkopfes "F " und "G -F ". Ob sie regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 16.09.2009 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an ihre "Sehr geehrte Kundinnen und Kunden":