Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.01.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 zum 31.10.2009 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 zum 31.10.2009 (Kopie Bl. 5 d. A.).
Der Kläger war seit dem 01.06.2002 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.860,-- EUR beschäftigt. Geschäftsgegenstände der Beklagten waren ausweislich des Briefkopfes "F " und "G -F ". Ob sie regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem 16.09.2009 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an ihre "Sehr geehrte Kundinnen und Kunden":
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|