Der 56 Jahre alte, verheiratete Kläger war seit dem 01.02.1971 als Kfz-Elektriker bei der X. C. GmbH in I. (nachfolgend: C. GmbH) beschäftigt. Die Beklagte erwarb im Jahr 1997 sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft.
Anfang des Jahres 2000 bot die Beklagte den bei der C. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an, einen Anstellungsvertrag mit ihr abzuschließen. Einer der Mitarbeiter lehnte dies ab, die übrigen - einschließlich des Klägers - nahmen das Angebot an.
In dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
"§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit
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