LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2004
9 (14) Sa 1691/03
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4769/03

Unwirksame Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers nach Übergang eines Betriebsteils bei abweichender arbeitsvertraglicher Regelung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 9 (14) Sa 1691/03

DRsp Nr. 2004/15888

Unwirksame Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers nach Übergang eines Betriebsteils bei abweichender arbeitsvertraglicher Regelung

»Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit, ob ihr Arbeitsverhältnis wegen Veräußerung eines Betriebsteils nach § 613 a BGB auf einen neuen Inhaber übergegangen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613a BGB). Diese ist jedoch unwirksam, wenn durch Arbeitsvertrag die Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil vereinbart ist.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Der 56 Jahre alte, verheiratete Kläger war seit dem 01.02.1971 als Kfz-Elektriker bei der X. C. GmbH in I. (nachfolgend: C. GmbH) beschäftigt. Die Beklagte erwarb im Jahr 1997 sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft.

Anfang des Jahres 2000 bot die Beklagte den bei der C. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an, einen Anstellungsvertrag mit ihr abzuschließen. Einer der Mitarbeiter lehnte dies ab, die übrigen - einschließlich des Klägers - nahmen das Angebot an.

In dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

"§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit