BAG - Urteil vom 30.09.2004
8 AZR 462/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuR 2005, 75
BAGE 112, 124
BAGReport 2005, 72
BB 2005, 605
DB 2005, 56
MDR 2005, 514
NJ 2005, 285
NJW 2005, 775
NZA 2005, 43
ZIP 2005, 132
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 9/03
ArbG Cottbus, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1642/02

Unwirksamer kollektiver Widerspruch gegen Übergang der Arbeitsverhältnisse bei rechtsmissbräuchlicher Verfolgung sachfremder Zwecke

BAG, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 462/03

DRsp Nr. 2005/156

Unwirksamer kollektiver Widerspruch gegen Übergang der Arbeitsverhältnisse bei rechtsmissbräuchlicher Verfolgung sachfremder Zwecke

»1. Für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle der Ausübung des Widerspruchs durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern.2. Ein kollektiver Widerspruch kann aber gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen.«

Orientierungssätze:1. Die Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines sachlichen Grundes. Dies gilt auch im Falle der Ausübung durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmern.2. Der Widerspruch ist idR nicht auf die Veränderung von Arbeitsbedingungen oder die Abwehr einer arbeitgeberseitigen Maßnahme ausgerichtet, sondern bezweckt die Verhinderung der Auswechslung des Arbeitgebers und damit die Erhaltung des Status quo. Mit letzterer Zielsetzung sind auch kollektiv erklärte Widersprüche unbedenklich wirksam, selbst wenn hierdurch eine Drucksituation für den Arbeitgeber entsteht.