BFH - Beschluss vom 08.06.2004
IV B 180/02
Normen:
EStG § 14 § 16 ; FGO § 76 Abs. 1 § 90 § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1634
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3201/94

Unwirksamkeit des Verzichts auf Durchführung der mündlichen Verhandlung; Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen IV B 180/02

DRsp Nr. 2004/16317

Unwirksamkeit des Verzichts auf Durchführung der mündlichen Verhandlung; Sachaufklärungsrüge

1. Prozesserklärungen, zu denen der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gehört, können nicht wegen Irrtums angefochten werden; sie sind auch nicht frei widerrufbar.2. Ausnahmsweise kann der Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung unwirksam sein, wenn er durch bewusste Täuschung, Drohung, durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels offensichtlich unzutreffender Erwägungen - insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Personen - veranlasst worden war.3. Selbst wenn der Berichterstatter unmissverständlich eine bestimmte Ansicht geäußert hat, ist der Vollsenat nicht daran gehindert, in dem später ergangenen Urteil von dieser Ansicht abzuweichen.4. Zu den Anforderungen an die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhaltes.

Normenkette:

EStG § 14 § 16 ; FGO § 76 Abs. 1 § 90 § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.