LAG Hamm - Urteil vom 30.04.2008
6 Sa 1800/07
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford - 3 Ca 1227/06 - 21.08.200,

Unzulässige Berufung bei unsubstantiierter Berufungsbegründung - keine Betriebsübergang bei bloßer Übernahme des Kundenstamms

LAG Hamm, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1800/07

DRsp Nr. 2008/14319

Unzulässige Berufung bei unsubstantiierter Berufungsbegründung - keine Betriebsübergang bei bloßer Übernahme des Kundenstamms

1. Durch § 520 Abs. 3 ZPO sollen formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; Gericht und Gegner sollen allein schon aus der Berufungsbegründung erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will.2. Hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil näher ausgeführt, dass die Kündigung nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften verstößt, hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung damit auseinanderzusetzen; es muss ersichtlich sein, welche durchgreifenden konkreten Einwendungen rechtlicher oder tatsächlicher Art insoweit gegen die Entscheidung erhoben werden.3. Allein die Übernahme des Kundenstamms der Insolvenzschuldnerin begründet keinen Betriebsübergang sondern lediglich eine Funktionsnachfolge.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand: