LAG Köln - Urteil vom 12.05.2010
3 Sa 1310/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1672/09

Unzulässige Feststellungsklage zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel bei Verwirkung des Klagerechts nach Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1310/09

DRsp Nr. 2010/16847

Unzulässige Feststellungsklage zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel bei Verwirkung des Klagerechts nach Betriebsübergang

Informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang über die danach geltenden Arbeitsbedingungen (hier: Auslegung einer Bezugnahme- klausel) und manifestiert sich diese Auslegung deutlich in den vom Arbeitgeber praktizierten Arbeitsbedingungen, so ist dem Arbeitnehmer eine klageweise Geltendmachung der ursprünglichen Arbeitsbedingungen nach 22 Monaten wegen eingetretener Verwirkung nicht mehr möglich.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.10.2009 - 1 Ca 1672/09 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der Deutschen Telekom AG mit dem Tarifstand 24.06.2007 auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder ob ausschließlich die Tarifverträge der Beklagten gelten.