Der Kläger war seit dem 20. Oktober 1993 Mehrheitsgesellschafter der xxx - im Folgenden: X-GmbH -, seit dem 30. August 1994 mit einem Anteil von 75 v. H. Die Beteiligung wurde im steuerlichen Privatvermögen des Klägers gehalten.
Am 20. Oktober 1993 wurde das Stammkapital der X-GmbH von 2 Mio. DM auf 2,7 Mio. DM erhöht. Die neuen Stammeinlagen übernahm im Wesentlichen, nämlich zu einem Nennwert von 675.000,00 DM (= 25 v. H. des gesamten Stammkapitals), die - im Folgenden: B-GmbH -. Über den Nennwert hinaus zahlte die B-GmbH ein Aufgeld von 4.325.000,00 DM.
Die Beteiligten gingen seinerzeit davon aus, dass die X-GmbH bis Ende 1994 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und bis zum Ende des Jahres 1998 an der Börse eingeführt werde. In den Börsenhandel sollten neue Anteile von bis zu 25 v. H. des bisherigen Stammkapitals eingeführt werden. Konsortialführerin sollte die xxx, die Alleingesellschafterin der B-GmbH, sein.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|