FG München - Beschluss vom 30.07.2007
9 V 1691/07
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 2 S. 4 ; GmbHG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 § 90 Abs. 1 S. 2 ;

Veräußerung einer aus mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Geschäftsanteilen bestehenden wesentlichen Beteiligung; Verlustabzugsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG hinsichtich eines Teils der veräußerten Geschäftsanteile

FG München, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 9 V 1691/07

DRsp Nr. 2007/15567

Veräußerung einer aus mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Geschäftsanteilen bestehenden wesentlichen Beteiligung; Verlustabzugsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG hinsichtich eines Teils der veräußerten Geschäftsanteile

Zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbene Geschäftsanteile einer GmbH behalten nach § 17 Abs. 1 EStG ihre Selbständigkeit mit der Folge, dass bei der Veräußerung der gesamten Geschäftsanteile für jeden Geschäftsanteil ein gesonderter Veräußerungsgewinn- oder -verlust zu ermitteln ist. Dabei sind als Anschaffungskosten die konkreten Aufwendungen für den Erwerb des betreffenden Anteils anzusetzen, wobei der Veräußerungspreis anteilig aufzuteilen ist. Greift für einen Teil der veräußerten Geschäftsanteile das Verlustabzugsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ein, so ist dieser Verlust auch nicht mit Gewinnen aus der Veräußerung der anderen Geschäftsanteile ausgleichsfähig.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 2 S. 4 ; GmbHG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 § 90 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Besteuerung der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen am M-GmbH.