FG Münster - Beschluss vom 05.11.2008
8 V 2419/08 E
Normen:
UmwStG a.F. § 13 Abs. 2; BewG § 9; FGO § 69; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen

FG Münster, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 8 V 2419/08 E

DRsp Nr. 2009/20001

"Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen

1. Als "Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen gilt auch die Einbringung der Anteile in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile.) 2. Die schrittweise Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen in § 17 EStG hält sich im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung. 3. Der Senat hält es für nicht ernstlich zweifelhaft, den Gewinn aus der Einbringung von Kapitalbeteiligungen i.S. des § 17 EStG nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu ermitteln. Insoweit findet das Tauschgutachten des BFH keine Anwendung mehr. 4. Die Bewertung des Veräußerungspreises bemisst sich nicht nach dem Nennwert der erhaltenen Beteiligung, sondern nach deren gemeinem Wert.

Normenkette:

UmwStG a.F. § 13 Abs. 2; BewG § 9; FGO § 69; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, ob die Einbringung eines Aktienpakts in eine Kapitalgesellschaft dem Grunde nach zu einer Besteuerung nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung führt und - bejahendenfalls - wie sich die Einkünfte hieraus ermitteln.

Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute und werden für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.