FG Düsseldorf vom 06.02.2002
2 V 4833/01 A (E)
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 457
NZG 2002, 543

Veräußerung; Mitunternehmeranteil; Kommanditanteil; Tarifermäßigung; Folgerichtigkeit; Übergangsgerechtigkeit - Tarifermäßigung bei Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach EStG 1999 verfassungsrechtlich bedenklich

FG Düsseldorf, vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 V 4833/01 A (E)

DRsp Nr. 2002/9647

Veräußerung; Mitunternehmeranteil; Kommanditanteil; Tarifermäßigung; Folgerichtigkeit; Übergangsgerechtigkeit - Tarifermäßigung bei Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach EStG 1999 verfassungsrechtlich bedenklich

Unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit und Übergangsgerechtigkeit bei Änderungen der Steuergesetzte bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der lediglich in den Jahren 1999 und 2000 geltenden 1/5-Regelung für die Tarifermäßigung bei Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die sowohl nach der bis zum Jahr 1998 als auch nach der ab dem Jahr 2001 geltenden Gesetzeslage (Tarifermäßigung in Fällen der Altersversorgung) dem halben Steuersatz unterlegen hätten.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensbesteuerung eines vom Antragsteller im Jahr 1999 erzielten Gewinns aus der Veräußerung eines Kommanditanteils.

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