FG Hamburg - Urteil vom 19.11.2008
6 K 174/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 3; EStG § 34; EStG § 52 Abs. 32 a; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 573

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur vermögensverwaltende Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 174/05

DRsp Nr. 2009/4889

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur vermögensverwaltende Personengesellschaft

1. Veräußern die Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile an eine bislang nur vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, an der sie selbst beteiligt sind, so handelt es sich zwar auch in Höhe ihrer Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft um eine Veräußerung i. S. d. §§ 16, 34 EStG, der Gewinn gilt aber insoweit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn. 2. Die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 3; EStG § 34; EStG § 52 Abs. 32 a; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG teilweise als laufender Gewinn anzusehen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.03. bis zum 28.02.

Als Kommanditisten waren an der Klägerin ursprünglich (u. a.) A und B zu jeweils 25% beteiligt. Alleiniger Komplementär war die C GmbH (GmbH), an der A und B ebenfalls zu jeweils 25% beteiligt waren.