BFH - Beschluss vom 01.04.2005
VIII B 157/03
Normen:
EStG § 16 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1540
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3392/91

Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

BFH, Beschluss vom 01.04.2005 - Aktenzeichen VIII B 157/03

DRsp Nr. 2005/10547

Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

1. Nach der Rechtslage ab 1.1.2002 untersteht die Veräußerung von Teilen eines PersG-Anteils selbst dann nicht mehr den Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG, wenn hierbei auch das wesentliche Sonderbetriebsvermögen quotenkonkuent unentgeltlich übertragen wird.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

EStG § 16 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: