Veräußerungs- und Aufgabegewinne

Archiv Sonstige Steuern 8/4 Gewerbesteuer 

Veräußerungs- und Aufgabegewinne

Autor: Löbe

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag – vorbehaltlich der Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG – der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Bestimmte Teile des einkommensteuerrechtlichen Gewinns bzw. des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens sind für gewerbesteuerliche Zwecke nicht anzusetzen, insbesondere Gewinnkorrekturen wegen des Beginns oder des Erlöschens der Gewerbesteuerpflicht (z.B. vorweggenommene Betriebsausgaben oder nachträgliche Betriebseinnahmen/-ausgaben).

Aus der Systematik der Gewerbesteuer ergibt sich, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn i.S.d. §  16 EStG keine gewerbesteuerlichen Auswirkungen hat. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn fällt erst nach Beendigung der werbenden Tätigkeiten an. Mit dem Ende der werbenden Tätigkeiten endet jedoch auch bereits die Gewerbesteuerpflicht. Dies ist im Charakter der Gewerbeertragsteuer als Objektsteuer begründet, die an das Ergebnis des lebenden Betriebs anknüpft. Es widerspräche diesem Charakter der Gewerbesteuer, auch die sich aus der Beendigung der gewerblichen Betätigung ergebenden Gewinne als Gewerbeerträge zu erfassen, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ) erwirtschaftet wurden.