Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücksflächen einheitlich und gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat.
Die Kläger waren gemeinsam mit ihrer Mutter Miterben nach ihrem am 11. November 1986 verstorbenen Vater (S). Mit notariellem Vertrag vom 08.03.1989 hat die Mutter ihren Miteigentumsanteil von 50/100 zu gleichen Teilen auf die Kläger übertragen.
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