BFH - Urteil vom 09.05.2000
VIII R 40/99
Normen:
AO (1977) §§ 179, 180 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 17

Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG; Bruchteilsbetrachtung

BFH, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 40/99

DRsp Nr. 2000/8362

Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG; Bruchteilsbetrachtung

Kapitalbeteiligungen im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind den Gesellschaftern für die Beurteilung des Besteuerungstatbestandes nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen. Diese Bruchteilsbetrachtung hat zur Folge, dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO noch Gegenstand eines besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO sein können.

Normenkette:

AO (1977) §§ 179, 180 ; EStG § 17 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen 1984 (Streitjahr) durch Bescheid vom 8. Februar 1994 gemäß § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) dahin zu ergänzen, dass gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten zu 1 (Kläger zu 1) auch ein Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 13,9 Mio. DM festgestellt wird.