BFH - Beschluß vom 25.01.2001
VIII B 46/00
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 779

Veräußerungsgewinne i.S.v. § 17 EStG

BFH, Beschluß vom 25.01.2001 - Aktenzeichen VIII B 46/00

DRsp Nr. 2001/4938

Veräußerungsgewinne i.S.v. § 17 EStG

Die Frage, ob Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO sein können, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass die Gewinne bei der ESt-Veranlagung der Gesellschafter zu erfassen sind (Anschluss an BFH-Urt.v. 09.05.2000 - VIII R 41/99, BStBl II 2000, 686).

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache ist hinsichtlich der Rechtsfrage, ob und inwieweit Veräußerungsgewinne nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) sein können, nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Gewinne bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686). Damit sind die Zweifel an der Fortführung seiner Rechtsprechung, die sich aus seinem Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98 (BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820) ergeben konnten, behoben.