BFH - Urteil vom 20.03.2003
III R 50/96
Normen:
InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1322
BFH/NV 2003, 1013
BStBl II 2003, 613
GmbHR 2003, 849
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen I 164/95

Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

BFH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen III R 50/96

DRsp Nr. 2003/8324

Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

»Vermietet der Investor ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das er für sein Einzelunternehmen hergestellt und genutzt hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist einer GmbH & Co KG für deren Betrieb, verwendet er das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Verbleibenszeitraums ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken, auch wenn er alleiniger Kommandantist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist.«

Normenkette:

InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer eine Likörfabrik. Im Jahre 1986 stellte er für dieses Unternehmen einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Eines der bezeichneten Investitionsvorhaben war der Neubau (Anbau) einer Halle. Der Kläger begründete das Vorhaben in seinem Antrag damit, wegen gestiegenen Produktionsvolumens sollten neue Lagerkapazitäten geschaffen werden.

Mit Bescheinigung vom 26. Mai 1989 erkannte das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) die Investition als förderungswürdig i.S. von § 1 Abs. 1 und § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1986 an. In der Bescheinigung wird darauf hingewiesen, der Antrag sei Bestandteil der Bescheinigung.