EuGH - Urteil vom 15.04.2010
Rs. C-215/08
Normen:
HWiG § 1 Abs. 1; HWiG § 3 Abs. 1; Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2010, 882
Vorinstanzen:
Bundesgerichtshof, - Vorinstanzaktenzeichen Deutschland

Verbraucherschutz - Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [Haustürgeschäften]; Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft; E. Friz GmbH gegen Carsten von der Heyden

EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen Rs. C-215/08

DRsp Nr. 2011/22047

Verbraucherschutz – Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [Haustürgeschäften]; Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft; E. Friz GmbH gegen Carsten von der Heyden

1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.