I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Streitjahr 1986 als einziger Gesellschafter S beteiligt war. Aus Lieferbeziehungen gegenüber der B-GmbH, deren Geschäftsanteile ebenfalls nur von S gehalten wurden, hatte die Klägerin zum 31. Dezember 1984 Verbindlichkeiten in Höhe von 3899437 DM. Daneben besaß S zwei weitere Einzelunternehmen, die zum 31. Dezember 1984 Forderungen gegenüber der Klägerin in Höhe von 592800 DM bzw. 199500 DM hatten. Die Klägerin war zum 31. Dezember 1984 bilanziell um rund 2,9 Mio. DM überschuldet. Wegen vorhandener stiller Reserven betrug die tatsächliche Überschuldung nur rund 2,4 Mio. DM.
Die B-GmbH schrieb ihre Forderungen gegenüber der Klägerin zum 31. Dezember 1984 auf rund 2,1 Mio. DM ab. Auch die Einzelunternehmen des S nahmen Teilwertabschreibungen auf einen niedrigeren Teilwert vor.
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