Autor: Ott |
Nach dem BFH-Urteil vom 14.09.20221) kann der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei der GmbH zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und zu einem Veräußerungsgewinn in Gestalt einer verdeckten Einlage der Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen in eine nahestehende Kapitalgesellschaft führen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn die zur Kapitalerhöhung zugelassene Kapitalgesellschaft eine nicht wertadäquate Kapitaleinzahlung leistet. Die Entscheidung des BFH, die zu einem komplexen grenzüberschreitenden Streitfall ergangen ist, wird nachfolgend dargestellt. Weiterhin wird untersucht, welche Folgen sich daraus auch für reine Inlandsfälle ergeben können.
Der dem BFH-Urteil vom 14.09.2022 zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich - soweit hier relevant - wie folgt dar:
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