BFH - Urteil vom 23.02.2005
I R 70/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1209
BB 2005, 1947
BFH/NV 2005, 1203
BFHE 209, 252
BStBl II 2005, 882
DB 2005, 1145
DStR 2005, 918
GmbHR 2004, 775
NJW-RR 2005, 979
NZG 2005, 1023
Steuertelex 2005, 326
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 6 K 138/02 - 9.12.2003 (DStRE 2005, 161),

Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung; Pensionszusage im Jahr der Errichtung der GmbH

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen I R 70/04

DRsp Nr. 2005/7865

Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung; Pensionszusage im Jahr der Errichtung der GmbH

»1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verläßlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im August 1995 errichtete GmbH. Ihr Geschäftsführer war BS, dessen Ehefrau Alleingesellschafterin einer weiteren GmbH war, die ihrerseits zunächst sämtliche Anteile an der Klägerin hielt. 1996 wurden die Anteile auf einen Treuhänder übertragen.