Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen

Archiv Sonstige Steuern 8/3 Körperschaftsteuer 

Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen

Autor: Hinke

Vorbemerkung

Überblick

1

Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen, Kürzung verdeckter Einlagen

2

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung/verdeckten Einlage

3

Formvorschriften

4

Verdeckte Gewinnausschüttung/verdeckte Einlagen und Betriebsaufspaltung

1 Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen, Kürzung verdeckter Einlagen

1.1 Allgemeines

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen i.S.d. §  8 Abs.  1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§  24 und 25 KStG (§  7 Abs.  1 und Abs.  2 KStG).

a) Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern (§  8 Abs.  3 Satz 2 KStG).

Die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt grundsätzlich „außerbilanzmäßig“ im Rahmen der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft (vgl. Abschn. 29 Abs. 1 Nr. 2 KStR). Zu den Besonderheiten der Korrektur innerhalb der Steuerbilanz vgl. BMF-Schreiben v. 28.05.2002 – IV A 2 – S 2742 – 32/02, BStBl I, 603.

b) Verdeckte Einlagen