FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2008
7 V 7111/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; EStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 4 ; EStG (1999) § 17 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 33

Verfassungsmäßigkeit der auch rückwirkenden Absenkung der Grenze für eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002; Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 7 V 7111/07

DRsp Nr. 2008/21177

Verfassungsmäßigkeit der auch rückwirkenden Absenkung der Grenze für eine "wesentliche" Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002; Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wie von der BFH-Rechtsprechung angenommen für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, sondern nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu bestimmen ist und ob insoweit tatsächlich ein Fall einer verfassungsrechtlich zulässigen unechten Rückwirkung gegeben ist (hier: Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG, wenn die Steuerpflichtige bis 1998 mit 21 % und damit nach der vor 1999 gültigen Rechtslage nicht wesentlich an einer GmbH beteiligt war, von der Beteiligung 11,5 % noch im Jahr 1998 unentgeltlich auf andere Steuerpflichtige übertragen und nunmehr im Jahr 2001 die restlichen 9,5 % entgeltlich veräußert hat).