FG Hamburg - Urteil vom 19.05.2016
2 K 158/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 4 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 909

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus Wechselkursgewinnen beim Verkauf von Wertpapieren

FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 158/15

DRsp Nr. 2016/13943

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus Wechselkursgewinnen beim Verkauf von Wertpapieren

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung vom 10. Dezember 2013 gaben sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt 32.708,87 € an. In diesen Einkünften sind Beträge enthalten, die sich aus folgenden Wechselkursgewinnen beim Verkauf von Wertpapieren ergaben:

Die Kläger erwarben zum ... September 2009 gemeinsam das Wertpapier A Bank-1 über einen Nennbetrag in Höhe von 36.000 Australischer Dollar (AUD) mit einem Zinssatz von 5,5 %. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in AUD von einem Fremdwährungskonto bei der Bank-2. Das Wertpapier wurde zum ... Juli 2012 verkauft. Der Verkaufserlös wurde dem Fremdwährungsskonto in AUD gutgeschrieben. Dabei fiel ein Kursdifferenzgewinn in Höhe von 9.589,71 € an, für jeden der beiden Kläger 4.795 €.