BVerfG - Beschluss vom 29.09.2015
2 BvR 2683/11
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa); GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 367
BStBl II 2016, 310
DB 2015, 11
DStR 2015, 2757
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 57
NZA 2015, 8
NZS 2015, 5
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1211/10

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besteuerung von Altersbezügen; Besteuerung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes

BVerfG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2683/11

DRsp Nr. 2015/20853

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besteuerung von Altersbezügen; Besteuerung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes

War ein Steuerpflichtiger nichtselbständig und selbständig tätig und zahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach, die oberhalb der Höchstbeiträge lagen, unterliegen die Renteneinkünfte der 50%igen Besteuerung. Zwar konnten die freiwilligen Beitragszahlungen kaum als Sonderausgaben geltend gemacht werden, während nicht selbständig Tätige durch die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge privilegiert waren. Der Gleichheitsgrundsatz wurde dennoch nicht verletzt, denn zu berücksichtigen sind auch andere Vergünstigungen, z.B. dass bei Selbständigen die Altersversorgung durch Freibeträge im Fall einer Betriebsaufgabe erleichtert ist und dass das Beitrags/Leistungsverhältnis in der berufsständischen Versorgung wegen der homogeneren Gruppenstruktur günstiger ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa); GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

A.