Autor: Ott |
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz1) wurde zur Verhinderung von bekannt gewordenen Steuergestaltungen bei der Übertragung von bestimmten Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten im Rückwirkungszeitraum zwischenzeitlich mit § 2 Abs. 5 UmwStG ein weiteres Verlustausgleichs- und -verrechnungsverbot eingefügt. Danach ist - unbeschadet anderer Vorschriften - der Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die von diesem im Rückwirkungszeitraum erzielt werden, auch insoweit nicht zulässig, als die negativen Einkünfte auf der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft beruhen.
Mit der Neuregelung sollen Gestaltungen bekämpft werden, die darauf abzielen, einem Dritten im steuerlichen Rückwirkungszeitraum geschaffenes Verlustpotential durch noch nicht realisierte Lasten zur Verrechnung mit positiven Einkünften nach einer Umwandlung zur Verfügung zu stellen.2)
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