Autor: Ott |
Die Besonderheit des vom BFH im Urteil vom 17.11.2020 entschiedenen Streitfalls lag darin, dass die erworbene Gewinngesellschaft ihre positiven Einkünfte im steuerlichen Rückwirkungszeitraum erzielt hatte, die dann nach der Verschmelzung auf die Verlustgesellschaft von dieser im Wege der Verlustverrechnung genutzt werden konnten. Mit dem AmtshilfeRLUmsG hat der Gesetzgeber genau für diesen Fall mit § 2 Abs. 4 Satz 3 ff. UmwStG eine Verlustausgleichsbeschränkung für den übernehmenden Rechtsträger geschaffen, um eine sogenannte Monetarisierung von Verlusten1) durch die Verlustverrechnung mit den Gewinnen im Rückwirkungszeitraum zu verhindern.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist im Rückwirkungszeitraum gem. § 2 Abs. 1 UmwStG (Zeitraum vom steuerlichen Übertragungsstichtag bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister) der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig.
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