Zu entscheiden ist, ob dem Kläger (Kl.) ein im Jahre 1999 erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei zu belassen ist, den er aus dem Verkauf seiner Anteile an einer Kapitalgesellschaft erzielt hat, oder ob dieser Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist, weil der Gesetzgeber die für die Steuerpflicht maßgebende Grenze einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 Einkommensteuergesetz - EStG -) ab dem Veranlagungszeitraum 1999, dem Streitjahr, von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. herabgesetzt hat.
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