BFH - Urteil vom 10.06.2010
IV R 66/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 55 Abs. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 55 Abs. 6 S. 1; UmwStG § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4705/04

Verminderung des für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 ermittelten Gewinns um einen aus dem Pauschalwert des Grund und Bodens abgespaltenen Buchwert der 1997 veräußerten Milchlieferrechte; Mitbewertung der Möglichkeit zur Erzeugung und Vermarktung von Milch als Teil der natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens durch die Bezugnahme auf die Ertragsmesszahlen

BFH, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen IV R 66/07

DRsp Nr. 2010/20963

Verminderung des für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 ermittelten Gewinns um einen aus dem Pauschalwert des Grund und Bodens abgespaltenen Buchwert der 1997 veräußerten Milchlieferrechte; Mitbewertung der Möglichkeit zur Erzeugung und Vermarktung von Milch als Teil der natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens durch die Bezugnahme auf die Ertragsmesszahlen

1. NV: Für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung ein Buchwert erfolgswirksam von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens abgespalten werden. 2. NV: Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs gelten auch für eine Personengesellschaft, in die ein Einzelunternehmen eingebracht wurde, wenn sie die Buchwerte des übernommenen Betriebsvermögens in ihrer Bilanz fortführt (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 55 Abs. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 55 Abs. 6 S. 1; UmwStG § 24 Abs. 2;

Gründe

I.