BFH - Urteil vom 11.02.1999
III R 112/96
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1198
DStZ 1999, 572

Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

BFH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen III R 112/96

DRsp Nr. 1999/6183

Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

1. Für die Beantwortung der Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs verpachtet wurden und damit der Tatbestand einer Betriebsverpachtung erfüllt ist, kommt es auf die Verhältnisse des verpachtenden und nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an. 2. Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. 3. Liegt eine Betriebsaufgabeerklärung nicht vor, führt die Verpachtung der wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände dann zu keiner Betriebsaufgabe, wenn dem Verpächter objektiv die Möglichkeit verbleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen. Das folgt u. a. auch daraus, dass die Betriebsverpachtung einen Unterfall der Betriebsunterbrechung darstellt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Gründe: