Streitig ist, ob die Kläger verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form beim Beklagten einzureichen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eltern von drei in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geborenen Kindern. In den Streitjahren 2010 - 2012 erzielten sie jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, der Kläger zudem geringfügige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Fotograf und Autor bzw. als Tauchlehrer.
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