FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 05.08.2021
1 K 244/19
Normen:
UmwStG § 2 Abs. 4 S. 3; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1110
DStZ 2021, 921

Versagung des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung i.R.d. Verschmelzung zweier GmbHs (hier: vom Jahr 2014 ins Jahr 2013)

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 1 K 244/19

DRsp Nr. 2021/15850

Versagung des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung i.R.d. Verschmelzung zweier GmbHs (hier: vom Jahr 2014 ins Jahr 2013)

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

Normenkette:

UmwStG § 2 Abs. 4 S. 3; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versagung des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags vom Jahr 2014 ins Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier GmbHs.