LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2010
8 Sa 479/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 9998/09

Verspäteter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei ausreichender Unterrichtung zu rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs; Umfang der Informationspflicht bei Hinweis auf betriebsbedingte Kündigung im Falle des Widerspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 479/10

DRsp Nr. 2010/20828

Verspäteter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei ausreichender Unterrichtung zu rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs; Umfang der Informationspflicht bei Hinweis auf betriebsbedingte Kündigung im Falle des Widerspruchs

1. Auch wenn die Unterrichtung der Arbeitnehmerin zum Betriebsübergang für einen juristischen Laien schwer verständlich ist, führt dies allein nicht zur Mangelhaftigkeit der Unterrichtung. 2. Der Hinweis auf die Existenz von Konzernbetriebsvereinbarungen bei einem konzernangehörigen Unternehmen, das noch keinen Betrieb unterhält, gibt der Arbeitnehmerin die ausreichende Informationsgrundlage zu weiteren Erkundigungen. 3. Das Inaussichtstellen einer betriebsbedingten Beendigungskündigung im Unterrichtungsschreiben wird mit der Formulierung "nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen" sowie mit dem Hinweis, dass eine Kündigung "wegen der gegebenenfalls fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit" erfolgen werde, relativiert; die Betriebsveräußerin ist nicht gehalten, schon im Unterrichtungsschreiben konkrete Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung zu machen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. November 2009 - 37 Ca 9998/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: