I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.10.2009 - 35 Ca 10774/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang.
Die 1975 geborene Klägerin war nach einer seit 1992 bestehenden Tätigkeit bei der Deutschen T. AG seit dem 01.04.2004, zuletzt auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 6.01.2006 (Bl. 5 bis 7 d. A.), gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 3.083,00 € bei der Beklagten als Callcenter-Agentin tätig.
Mit Schreiben vom 25.10.2008 (Bl. 8 bis 13 d. A.) informierten die Beklagte und die TE. service center Berlin GmbH (im folgenden: TE.) die Klägerin und andere Mitarbeiter über einen zum 01.12.2008 bevorstehenden Betriebsübergang auf dieses Unternehmen.
Ab 01.12.2008 arbeitete die Klägerin bei der TE..
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