LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2008
7 Sa 1306/07
Normen:
BGB § 144 Abs. 1; BGB § 144 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, 3 Ca 516/07 lev vom 06.06.2007,

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Betriebserwerberin zwecks Eintritts in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1306/07

DRsp Nr. 2009/4299

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Betriebserwerberin zwecks Eintritts in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebserwerber, der dazu dient, dem Arbeitnehmer den Eintritt in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu ermöglichen, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 06.06.2007 - 3 Ca 516/07 lev - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 144 Abs. 1; BGB § 144 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Mit seiner am 05.03.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 31.10.2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.