BAG - Urteil vom 14.05.2013
9 AZR 844/11
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7; BGB § 397 Abs. 2; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; ZPO § 717 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BUrlG § 13 Nr. 52
ArbRB 2013, 165
ArbRB 2013, 263
AuR 2013, 275
AuR 2013, 415
BAG-Pressemitteilung Nr. 33/13
BAGE 145, 107
BB 2013, 2035
BB 2013, 2427
BB 2014, 2039
BUrlG § 13 Nr. 52
DB 2013, 2154
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
EzA-SD 2013, 10
EzA-SD 2013, 6
GmbHR 2013, 186
MDR 2013, 1234
MDR 2013, 13
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1098
NZA 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 86/11
ArbG Chemnitz, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2485/10

Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

BAG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 844/11

DRsp Nr. 2013/14632

Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen, und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst diese grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen. Orientierungssätze: 1. Eine sog. Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, der zufolge mit Erfüllung des Vergleichs alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind, stellt regelmäßig ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis iSd. § 397 Abs. 2 BGB dar. Dieses schließt grundsätzlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs ein. 2. Verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein solches konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu einem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet ist, steht § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, dem zufolge von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht abgewichen werden kann, der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.