BFH - Urteil vom 18.02.1999
I R 51/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1384
DStZ 1999, 953
GmbHR 1999, 990
NJW 2000, 535

vGA; Beherrschung einer KapG durch gleichgelagerte Interessen; Pensionszusage: Probezeit und Qualifikation

BFH, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen I R 51/98

DRsp Nr. 1999/8421

vGA; Beherrschung einer KapG durch gleichgelagerte Interessen; Pensionszusage: Probezeit und Qualifikation

1. Durch Verfolgung gleichgelagerter Interessen können auch mehrere geschäftsführende Minderheitsgesellschafter eine GmbH beherrschen. 2. Die zeitgleiche Gewährung von Pensionszusagen kann Indiz für eine derartige Übereinstimmung der Interessenlage sein. 3. Eine derartige Übereinstimmung ist aber nicht gegeben, wenn die Pensionszusage zwar zeitgleich erteilt wird, ohne dass die Zusagen aber wechselseitig von der Zustimmung des jeweils anderen Gesellschafters abhängig wären und die Zusagen der Höhe nach nicht dem Verhältnis der jeweiligen Beteiligungen entsprechen (Abgrenzung zu Senats-Urt. v. 25.05.1988 - I R 107/84, BFH/NV 1989, 195). 4. Wenn bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine KapG ein erprobter bisheriger ArbN des Einzelunternehmens Geschäftsführer der KapG wird und in diesem Rahmen im Wesentlichen seinen bisherigen Tätigkeitsbereich unverändert fortführt, bedarf es vor Erteilung der Pensionszusage keiner zusätzlichen Probezeit. Das gilt auch dann, wenn der ArbN zu diesem Zeitpunkt bereits 59 Jahre alt ist. 5. Im Rahmen der Frage, ob die Erteilung einer Pensionszusage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kann auf die Fähigkeiten des Begünstigten regelmäßig allenfalls bei der Frage nach der Dauer der Probezeit abgestellt werden.