BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 21/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1040
BB 2004, 1329
BFH/NV 2004, 890
BFHE 205, 186
BStBl II 2005, 841
DB 2004, 1073
DStR 2004, 816
GmbHR 2004, 804
NZG 2004, 685
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1001/99

VGA bei Invaliditätszusage

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 21/03

DRsp Nr. 2004/6217

VGA bei Invaliditätszusage

»1. Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 75 v.H. des Bruttogehalts kann wegen ihrer Unüblichkeit auch dann zu vGA führen, wenn die Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunktes finanziert werden kann. 2. Die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in dem sich die im Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten (Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juli 1976 I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112). 3. Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: