BFH - Urteil vom 26.05.2004
I R 101/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1672
GmbHR 2004, 1400
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 870/01

vGA: Mehrfach-Geschäftsführer - Gesamtausstattung

BFH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen I R 101/03

DRsp Nr. 2004/15825

vGA: Mehrfach-Geschäftsführer - Gesamtausstattung

1. Zu den Voraussetzungen einer vGA.2. Arbeitet der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als sog. Mehrfach-Geschäftsführer auch noch als Geschäftsführer für eine andere GmbH, muss das bei der Bemessung seines Geschäftsführergehalts mindernd berücksichtigt werden. Eine Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten wird in Betracht kommen, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Jahre 1977 in Berlin (West) gegründete und im Jahre 1996 in das Land Brandenburg verlegte GmbH, betreibt Industrievertretungen jeder Art sowie den Im- und Export. Seit 1984 sind Geschäftsführer ihre Gesellschafter X und dessen Mutter Y. X hält 75 v.H., Y 25 v.H. der Anteile. X war in den Streitjahren 1993 bis 1995 zugleich Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der in Sachsen tätigen Z-GmbH, die am 24. August 1999 mit der Klägerin durch Aufnahme verschmolzen wurde.