Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.2.2012 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln -
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Teilurteil des Landgerichts und das vorliegende Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin wurde 2006 gegründet, ihre Alleinaktionärin ist die V Vermögensverwaltungs-GmbH (künftig: V), an der wiederum der Beklagte und seine Cousine, Frau T, mit jeweils 40 % und der Steuerberater S mit 20 % beteiligt sind. Der Beklagte war von 2006 bis 2010 Alleinvorstand der Klägerin, während Frau T Geschäftsführerin der V war. Im Jahre 2010 wurde der Beklagte als Vorstand der Klägerin abberufen.
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