OLG Köln - Urteil vom 25.10.2012
18 U 37/12
Normen:
AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 914/10

Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Aktionär einer GmbH

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 18 U 37/12

DRsp Nr. 2013/14662

Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Aktionär einer GmbH

Die formlos erteilte Zustimmung des Alleinaktionärs führt nicht dazu, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.2.2012 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 21 O 914/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Teilurteil des Landgerichts und das vorliegende Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wurde 2006 gegründet, ihre Alleinaktionärin ist die V Vermögensverwaltungs-GmbH (künftig: V), an der wiederum der Beklagte und seine Cousine, Frau T, mit jeweils 40 % und der Steuerberater S mit 20 % beteiligt sind. Der Beklagte war von 2006 bis 2010 Alleinvorstand der Klägerin, während Frau T Geschäftsführerin der V war. Im Jahre 2010 wurde der Beklagte als Vorstand der Klägerin abberufen.