BFH - Urteil vom 10.03.2016
IV R 22/13
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 730/10

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns bei Veräußerung eins Mitunternahmeranteils

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen IV R 22/13

DRsp Nr. 2016/13705

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns bei Veräußerung eins Mitunternahmeranteils

NV: Ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens einer Personengesellschaft kann nur dadurch in das Sonderbetriebsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft überführt werden, dass das Wirtschaftsgut die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen bei der Ausgangsgesellschaft verliert und künftig entweder der Schwestergesellschaft als Sonderbetriebsvermögen I dient oder die Beteiligung eines Gesellschafters an der Schwestergesellschaft als Sonderbetriebsvermögen II stärkt.

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegt nicht der Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Abs. 1 EStG, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen dieser betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt worden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. April 2013 6 K 730/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.