FG Münster - Urteil vom 20.11.2018
2 K 398/18 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 681
EFG 2019, 362

Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe einer Tierarztpraxis

FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 398/18 E

DRsp Nr. 2019/935

Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe einer Tierarztpraxis

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Aufgabegewinn für seine Tierarztpraxis zu versteuern hat. Streitjahr ist 2013.

Der Kläger war seit dem Jahr 2002 am Standort P-Straße im Gewerbegebiet S-Stadt als Tierarzt im Bereich Großtiere in eigenen Räumlichkeiten tätig. Einen Teil der Räume vermietete er ab dem 1.1.2002 an Frau V. G., die sie bis heute als Tierärztin im Bereich Kleintiere nutzt.