BAG - Urteil vom 18.05.2010
1 AZR 864/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2909
NZA 2010, 1198
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1454/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9437/06

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Parteiwechsels in der Rechtsmittelinstanz

BAG, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 864/08

DRsp Nr. 2010/14894

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Parteiwechsels in der Rechtsmittelinstanz

Orientierungssätze: Ein Auswechseln der beklagten Partei in der Rechtsmittelinstanz ist nur zulässig, wenn der bisherige Beklagte zugestimmt oder sich dessen verweigerte Zustimmung als rechtsmissbräuchlich erweist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. September 2008 - 8 Sa 1454/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Flugabfertigung als "Load Controller" beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2006 wurde er aufgefordert, für jede Krankmeldung unverzüglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Beklagte verlangte im Zeitraum von 2000 bis 2007 außer von dem Kläger von 16 Arbeitnehmern die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht.