Vorbemerkung

Archiv Sonstige Steuern 9/2 Körperschaftsteuer 

Vorbemerkung

Autor: Hinke

1 Allgemeines

1.1 Auswirkung bei der Kapitalgesellschaft

1.1.1 Grundsatz

Die Körperschaftsteuer ist – ebenso wie die Einkommensteuer – eine Definitivsteuer. Definitivbesteuerung bedeutet, dass das zu versteuernde Einkommen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft mit dem jeweils geltenden Körperschaftsteuersatz versteuert wird. Ausgeschüttet werden kann somit nur der Gewinn, der nach Abzug der angefallenen Körperschaftsteuer verbleibt. Eine Anrechnung der bezahlten Körperschaftsteuer beim Anteilseigner ist nicht möglich.

1.1.2 Einkommensermittlung bei der Kapitalgesellschaft

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer (§  7 Abs.  3 KStG), sie bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft (§  7 Abs.  1 KStG). Wie das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln ist, ist aus Abschn. 29 KStR ersichtlich.

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG (§  8 Abs.  1 KStG). Welche einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, ergibt sich aus Abschn. 32 KStR.

Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt (ausgeschüttet) wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht; verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht (§  8 Abs.  3 Satz 2 und 3 KStG).

1.1.3 Steuersatz