FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2016
8 K 2166/14
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2018, 205

Vorliegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer unentgeltlichen Überlassung an das eigene Kind

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2016 - Aktenzeichen 8 K 2166/14

DRsp Nr. 2016/13376

Vorliegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer unentgeltlichen Überlassung an das eigene Kind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind.