UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2; UStG 1999 § 26a Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 9 S. 1; UStG 1999 § 1 Abs. 1a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 945
Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft; Keine Übernahme eines Mandantenstammes in das Privatvermögen; Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen zeitlich verzögerter Rechnungsausstellung
FG Saarland, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 2111/06
DRsp Nr. 2010/18779
Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft; Keine Übernahme eines Mandantenstammes in das Privatvermögen; Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen zeitlich verzögerter Rechnungsausstellung
1. Hat der zu 95 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberater-GbR einen Teil des Mandantenstammes von einer durch Realteilung aufgelösten früheren Steuerberater-GbR übernommen und dadurch eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung bezogen, kann der durch seine entgeltliche Geschäftsführertätigkeit für die neue GbR als Unternehmer anzusehende Gesellschafter die Umsatzsteuer aus der Übertragung des - ertragsteuerlich dem Sonderbetriebsvermögen I der neuen GbR zuzuordnenden und dieser unentgeltlich überlassenen - Mandantenstammes als Vorsteuern abziehen.2. Ein Mandantenstamm ist seinem Wesen nach ein Vermögensgegenstand, der nur in einem unternehmerischen Bereich existent sein kann.3. Der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Rechnungsausstellung über eine umsatzsteuerpflichtige Leistung führt beim Leistungsempfänger nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Rechnungserhalt.
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