Vorweggenommene Erbfolge

Autor: Löbe

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt es zu umsatzsteuerrechtlichen Folgen, wenn und soweit das übertragene Vermögen beim Übertragenden Gegenstand unternehmerischer Betätigung war. Die Übertragung kann entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen.

Eine Möglichkeit der Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge besteht darin, einzelne Wirtschaftsgüter zu übertragen. Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter schließt die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, also eines nicht steuerbaren Vorgangs gem. §  1 Abs.  1a UStG, grundsätzlich aus. Während es bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, löst die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter außerhalb einer Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerliche Konsequenzen aus.

Übertragung eines Unternehmens im Ganzen